Albrecht I.: Unterschied zwischen den Versionen
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Albrecht I. hatte, nachdem er einen Aufstand der Wiener Patrizier niedergeschlagen hatte, Wien das Stadtrecht entzogen, das erst 1278 durch Albrechts Vater [[Rudolf I.]] verliehen worden war. Die Stadt war damit auch nicht mehr reichsfrei. Erst am 12.2.1296 wurde ein neues Stadtrecht verliehen, das Albertium I. | Albrecht I. hatte, nachdem er einen Aufstand der Wiener Patrizier niedergeschlagen hatte, Wien das Stadtrecht entzogen, das erst 1278 durch Albrechts Vater [[Rudolf I.]] verliehen worden war. Die Stadt war damit auch nicht mehr reichsfrei. Erst am 12.2.1296 wurde ein neues Stadtrecht verliehen, das Albertium I. | ||
Beim Albertinum I. handelt es sich um das erste deutschsprachige - und das älteste im Original erhaltene Wiener - Stadtrecht. Es besagte, dass der Herzog den Stadtrichter ernennen durfte, | Beim Albertinum I. handelt es sich um das erste deutschsprachige - und das älteste im Original erhaltene Wiener - Stadtrecht. Es besagte, dass der Herzog den Stadtrichter ernennen durfte, der nach Ablauf der Amtszeit im Rat bleiben müsse und dass sämtliche Ratsmitglieder vom Herzog bestätigt werden müssen. Ratsmänner durften nur Bürger mit Hausbesitz sein. | ||
Version vom 5. März 2022, 12:49 Uhr
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Das AlbertinumAlbrecht I. hatte, nachdem er einen Aufstand der Wiener Patrizier niedergeschlagen hatte, Wien das Stadtrecht entzogen, das erst 1278 durch Albrechts Vater Rudolf I. verliehen worden war. Die Stadt war damit auch nicht mehr reichsfrei. Erst am 12.2.1296 wurde ein neues Stadtrecht verliehen, das Albertium I. Beim Albertinum I. handelt es sich um das erste deutschsprachige - und das älteste im Original erhaltene Wiener - Stadtrecht. Es besagte, dass der Herzog den Stadtrichter ernennen durfte, der nach Ablauf der Amtszeit im Rat bleiben müsse und dass sämtliche Ratsmitglieder vom Herzog bestätigt werden müssen. Ratsmänner durften nur Bürger mit Hausbesitz sein.
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