Kriminalfall: Mord am Kai
Franz de Paula von Zahlheim, der Raubmörder
Franz de Paul von Zahlheim entstammte einer Beamtenfamilie aus Wien, sein Sohne Adam war Bürgermeister der Stadt Wien (1737 bis 1740). Als Beamter erhielt Franz 400 Gulden als Kanzleibeamter, er verlor aber auch beträchtliche Summen beim Glücksspiel und seiner Geliebten. Diese finanzielle Situation führte dazu, dass er sich – unter der Annahme, sie wäre vermögend - mit einer älteren unverheirateten Wienerin einließ. Sie weigerte sich jedoch, seine Schulden zu übernehmen.
Er beschloss daher, sie zu bestehlen: am 28.1.1786 nahm er die Schlüssel zu ihrer Wohnung am Salzgries, schlich sich später in die Wohnung und nahm Bargeld und Wertgegenstände mit. Am nächsten Tag, einem Sonntag, bemerkte die Frau den Diebstahl und bezichtigte Zahlheim. Sie ging – um nach ihren Gegenständen zu suchen – auf den Dachboden von Zahlheims Wohnung im Haus Elendbastei Nr. 1170 (Griechengasse 3) und durchsuchte eine Truhe. Zahlheim folgte ihr und stach mit dem Messer auf sie ein und schnitt ihr die Kehle durch.
Im Gerichtsurteil stand: „Er führte in diesem Momente mit dem starken Küchenmesser in ihren Hals einen so gewaltigen Hieb, dass das Messer stecken blieb und Ludmilla auf der Stelle ihren Geist aufgab“, „Bei der gerichtlich vorgenommenen Beschau zeigte sich, dass die Schlund- und Luftröhren, dann die beiden Drossel-, Puls- und Blutadern ganz durchschnitten waren, woraus der Tod unmittelbar erfolgen musste.“
Zahlheim versteckte die Leiche in der Truhe. Die Verwandten machten nach einigen Tagen eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei. Der Verdacht gegen Zahlheim er-härtete sich immer mehr, sodass er verhaftet wurde. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde ein Teil der Beute gefunden, in der Untersuchungshaft gestand dann Zahlheim. Die Verurteilung nach Art. 90 § 8 der Constutio Criminalis Theresiana für Diebstahl und meuchlerischen Raubmord lautete Tod durch das Rad und Aberkennung des Adelstitels.
Das Gerichtsurteil besagt: „Daß dieser Delinquent des Adels für seine Person entsetzet, sohin auf den hohen Markt und die Schranne geführet, nach ihm allda öffentlich verlesenem Urtheile auf den hohen Wagen gesetzet, und ihm in die rechte Brust ein Zwick mit glühenden Zangen, sodann auf der Freiung eben ein gleicher Zwick in die linke Brust gegeben, sofort auf die gewöhnliche Richtstätte geführet, und dort von unten hinauf mit dem Rade vom Leben zum Tode hingerichtet, dessen Körper auf das Rad geflochten, und darüber ein Galgen mit herabhängendem Strange aufgerichtet werden solle.“
Am 10.3.1786 wurde der adelige Beamte von der Schranne am Hohen Markt zur Richtstätte am Rabenstein in der Rossau gezogen, vom Freimann und seinen Knechten an Armen und Beinen an Pflöcken am Boden festgebunden, dann schwang der Freimann das Rad über den Verurteilten, und brach ihm damit Beine und Arme. Der „Gnadenstoß“ wurde ihm versetzt, indem er das Rad über die Herzgegend zog. Eine besondere Gnade war (bei Geständnis), mit dem Gnadenstoß zu beginnen. Nun wurde der Hingerichtete auf ein zweites Rad geflochten und auf einem Pflock aufgerichtet, dieses wiederum an einem Strang eines Galgens befestigt. Der Galgen symbolisierte, dass der Straftäter auch des Diebstahls verurteilt worden war. Für die Richtung von Franz Zahlheim wurden 12 Gulden und 29 Kreuzer verrechnet: 30 Kreuzer für das Radbrechen, je einen Gulden „für das Rad dreimal zu schwingen“ und für den „Körper aufs Rad zu flechten“, zwei Gulden für „den Körper in das Rad zu flechten“ und 0,3 Gulden als Trinkgeld für sechs Knechte.
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